Together for a
circular future.
Innovative recycling solutions
for industry & environment.

 

Whether mechanical or chemical recycling, residual material management, or sustainable product solutions like mats and polyols – we offer well-thought-out, tailored services from a single source to meet your needs. Our products feature a significantly improved CO₂ footprint, achieved through both mechanical and chemical recycling processes. By reusing materials and optimizing production processes, we actively contribute to reducing greenhouse gas emissions and conserving natural resources.

Geltung, Gültigkeit der Bedingungen des Auftraggebers
a) Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle von der Getzner Circular Technologies GmbH (im Folgenden „Getzner“ genannt) abgeschlossenen Verträge, insbesondere Kauf- und Werkverträge, wie immer diese im Einzelnen auch bezeichnet werden mögen. Sie gelten auch bei Änderungen, Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Verträge sowie für alle Zusatzbestellungen. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.
b) Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht akzeptiert und gelten nicht. Eines Widerspruches von Getzner bedarf es nicht.

 

2. Bestellung
a) Bestellungen sind für Getzner nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen (Brief oder E-Mail). Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen sowie für alle Zusatzbestellungen.
b) Die den Anfragen oder Bestellungen von Getzner beigefügten Behelfe, wie z.B. Pläne, Entwürfe, Daten, Muster, Formen, Modelle, Materialien oder Proben bleiben Eigentum von Getzner und dürfen nur für Zwecke von Getzner verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind Getzner unaufgefordert spätestens mit der Rechnung oder jederzeit auf ihr Verlangen auf Kosten des Vertragspartners zurückzugeben. Bis zur Rückgabe trägt der Vertragspartner die Gefahr für den zufälligen Untergang oder für die zufällige Beschädigung der Behelfe.
c) Für die Ausarbeitung von Angeboten und Angebotsunterlagen (Pläne, technische Spezifikationen usw.) leistet Getzner keine Vergütung.
d) Bis zur Annahme der Bestellung ist Getzner berechtigt, diese jederzeit, auch ohne Begründung, zurückzuziehen.
e) Mit Annahme der Bestellung erklärt der Vertragspartner, dass er über alle zur Ausführung der Bestellung erforderlichen Angaben, Daten, Beschreibungen, Pläne, technischen Spezifikationen usw. und ausreichende Kenntnis der örtlichen Verhältnisse sowie alle erforderlichen Befähigungen und behördlichen Bewilligungen verfügt. Erkennt der Vertragspartner, dass die von Getzner vorgelegte Beschreibung offensichtlich fehlerhaft, unklar, unvollständig oder offensichtlich abweichend vom Muster ist, wird er Getzner unverzüglich schriftlich verständigen.
f) Bei Annahme des Auftrags wird die Lieferfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Vertragspartners vorausgesetzt. Getzner behält sich das Recht vor, vom Auftrag zurückzutreten, wenn Getzner nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, die Lieferfähigkeit des Vertragspartners ernstlich in Frage zu stellen oder dessen Vertrauenswürdigkeit herabzusetzen.


3. Änderungen von (Werk-)Stoffen etc.
Der Vertragspartner hat Getzner rechtzeitig und unaufgefordert im Vorhinein über Änderungen von (Werk-)Stoffen, Fertigungsverfahren, Rezepturen, Zulieferern und Zulieferteilen schriftlich zu informieren. Er darf (Werk)-Stoffe, Fertigungsverfahren, Rezepturen, Zulieferer und Zulieferteile nur nach schriftlicher Freigabe von Getzner ändern. Bei Änderungen von (Werk-)Stoffen oder Rezepturen hat der Vertragspartner Getzner unaufgefordert neue Erklärungen, Zertifikate oder Bestätigungen für oder über Inhaltsstoffe vorzulegen.


4. Lieferung
a) Lieferungen haben „DPU Werk von Getzner in Bürs“, gemäß Incoterms 2020, zu erfolgen (sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde). Der Vertragspartner hat für eine sachgemäße Verpackung zu sorgen. Verpackungskosten sowie die Kosten für eine allfällige Transportversicherung etc. sind vom Vertragspartner zu tragen.
b) Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Lieferung/Leistung selbst zu erbringen. Die Beauftragung von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Getzner.
c) Ein Eigentumsvorbehalt ist gegenüber Getzner ausgeschlossen.


5. Liefer-/Leistungstermin/Verzug
a) Die Lieferungen/Leistungen sind zu den vereinbarten Liefer-/Leistungsterminen fällig. Die in der Bestellung angegebenen Termine der Lieferung oder Leistung sind bindend.
b) Getzner ist berechtigt, die Annahme einer vorzeitigen oder verspäteten Lieferung/Leistung abzulehnen und die Ware auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners zurückzusenden. Ferner ist Getzner berechtigt, vorzeitig gelieferte Waren auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder Dritten einzulagern.
c) Der Vertragspartner ist verpflichtet, Getzner unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann. Er hat Getzner den neuen Liefertermin unverzüglich bekanntzugeben. Getzner hat das Recht, unbeschadet seiner sonstigen Rechte und Ansprüche, den Termin zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten.
d) Maßgeblich für die Einhaltung des Liefer-/Leistungstermins oder der Liefer-/Leistungsfrist ist der Eingang der Ware mit allen Transport-, Zoll- und Begleitpapieren am vereinbarten Lieferort bzw. die Erbringung der Leistung am vereinbarten Leistungsort, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
e) Getzner ist berechtigt, die Annahme von Teil-, Minder- oder
Mehrlieferungen / -leistungen abzulehnen.
f) Gerät der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug, kann Getzner auf die Erfüllung bestehen oder ohne Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Getzner ist auch bei teilbaren Leistungen berechtigt, den Rücktritt bezüglich der gesamten vertragsgegenständlichen Leistung zu erklären.
g) Bei Verzug des Vertragspartners ist Getzner berechtigt, eine sofort fällige, verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 1 % der Bestellsumme für jede angefangene Woche des Verzuges, höchstens 10 %, zu verlangen. Das Recht zur Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden bleibt davon unberührt.
h) Unbeschadet der sonstigen Ansprüche von Getzner verlängert sich das Zahlungsziel für jede angefangene Verzugswoche um eine Woche.


6. Übernahme, Erfüllungsort
a) Erfüllungsort der Lieferung bzw. Leistung ist der vereinbarte Liefer-/ Leistungsort, im Zweifel der Sitz von Getzner in Bürs. Erfüllungsort der Zahlung ist Bürs.
b) Die Lieferung bzw. Leistung ist erst dann vollständig erbracht, wenn Getzner auch alle vereinbarten oder üblicherweise vorausgesetzten Unterlagen (Rechnungen, Frachtdokumente, Ursprungszeugnisse, Garantiebriefe, technische Dokumentationen, Bedienungsanleitungen, Erklärungen usw.) übergeben wurden. Die Übergabe dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Entgeltes.
c) Der Vertragspartner hält Getzner für alle Ansprüche schad- und klaglos die Dritte, insbesondere Kunden von Getzner oder Behörden, gegen Getzner geltend machen, weil der Vertragspartner Getzner eine vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Unterlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergab.
d) Der Vertragspartner ist verpflichtet, Getzner auf Verlangen umgehend auf seine eigenen Kosten alle Informationen zu geben, die Getzner oder ein Kunde von Getzner benötigt, um die Einhaltung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften, insbesondere jene der Verordnung EG-1907/2006, gegenüber wem auch immer nachzuweisen. Zu diesen Informationen zählen insbesondere Nachweise über Prüfungen, Berechnungen und Analysen, sowie sich daraus ergebende Werte.
e) Maschinen und Anlagen werden erst mit deren Inbetriebnahme übernommen. Ein allfälliger Probebetrieb gilt nicht als Übernahme. Anlässlich der Übernahme wird ein Protokoll erstellt, in dem entweder die Mängelfreiheit festzuhalten ist oder in das allfällige Mängel aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von Getzner und dem Vertragspartner zu unterfertigen. Dieses Protokoll hat jedoch keine Ausschlusswirkung in dem Sinn, dass Getzner Ansprüche wegen allfälliger im Protokoll nicht angeführter Mängel verliert. Insbesondere hat der Vertragspartner auch ohne entsprechenden Vermerk im Protokoll sämtliche Mängel zu beheben.


7. Ergänzende Bestimmung zum Kauf von Wertstoffen
Gegenüber Getzner bestätigt und garantiert der Vertragspartner, dass sämtliche Waren, Materialien, Abfälle, Abfallarten und sonstige Stoffe, die er an Getzner veräußert oder übergibt, entweder rechtmäßig erworben sind, er rechtmäßiger Eigentümer ist oder diese in seiner ausschließlichen Verfügungsgewalt stehen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die genannten Güter bei Lieferung vollständig und zutreffend zu deklarieren. Sollte es Änderungen an der Zusammensetzung der genannten Güter geben, wird Getzner darüber unverzüglich informiert.


8. Gewährleistung
a) Der Vertragspartner leistet Gewähr, dass die Lieferung/Leistung der Vereinbarung und den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, insbesondere allen für sie maßgeblichen Vorschriften (z.B. der Verordnung EG 1907/2006), dem Stand der Technik sowie allen in Betracht kommenden nationalen und internationalen Vorschriften und behördlichen Vorschreibungen / Auflagen entspricht. Maschinen und Anlagen müssen insbesondere den Pflichtenheften und produktspezifischen Normen für Sicherheit und Funktion genügen.
b) Bei einer mangelhaften Lieferung/Leistung ist dem Vertragspartner zunächst Gelegenheit zur Verbesserung oder Nachlieferung zu geben, es sei denn, dass dies Getzner nicht zumutbar ist. Kann dies der Vertragspartner nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich innerhalb der von Getzner gesetzten Frist nach, so kann Getzner vom Vertrag zurücktreten und den Vertragsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zurücksenden oder eine angemessene Preisminderung vornehmen. In dringenden Fällen ist Getzner ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, Nachbesserungen selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner. Darüberhinausgehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
c) In dringenden Fällen ist Getzner berechtigt, Mängel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen. Die hierfür aufgewendeten Ko- sten trägt der Vertragspartner.
d) Für versteckte Mängel beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit deren Erkennbarkeit zu laufen.
e) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Qualität und Quantität seiner Lieferung/Leistung selbst zu prüfen. Eine Untersuchungs- und Rügepflicht von Getzner wird ausdrücklich abbedungen.
f) Haftungsausschlüsse ebenso wie Haftungsbeschränkungen des Vertragspartners, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert.


9. Höhere Gewalt und Wegfall der Geschäftsgrundlage
a) Außerordentliche Ereignisse, die von außen einwirken, nur äußerst selten vorkommen und die Leistungserbringung des Vertragspartners behindern, befreien den Vertragspartner nur dann von seiner Leistungsverpflichtung, wenn (i) das außerordentliche Ereignis außerhalb jeder Kontrolle der des Vertragspartners liegt; (ii) trotz aller erdenklichen Sachkunde und äußerster Vorsicht im Zeitpunkt der Annahme des jeweiligen (Teil-)Auftrags nicht vorhergesehen werden konnte, (iii) diese Störung und/oder ihre Auswirkungen weder abgewendet noch überwunden werden können und (iv) der Vertragspartner das Vorliegen sämtlicher vorgenannten Voraussetzungen nachweist.
b) Der Vertragspartner muss Getzner unverzüglich über das Vorliegen eines solchen Ereignisses informieren. Die Leistungsverpflichtung entfällt erst ab dem Zeitpunkt, in dem Getzner die entsprechende Benachrichtigung zugeht und nur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung.
c) Versorgungsengpässe, Streiks, der Verzug von oder die Nichterfüllung durch Zulieferer und/oder Dritten (aus welchen Gründen auch immer) sowie behördliche Maßnahmen und Rechtsnormen, die sich nicht unmittelbar auf den zur Leistungserbringung unbedingt erforderlichen Betrieb des Vertragspartners beziehen (wobei eine Ausweichpflicht auf allfällige andere bestehende Betriebsstätten besteht), entbinden den Vertragspartner nicht von seiner Leistungspflicht.
d) Der vom außerordentlichen Ereignis betroffene Vertragspartner verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen auf seine Leistungserfüllung zu begrenzen.
e) Wenn eine solche Störung länger als drei Wochen andauert, ist Getzner berechtigt, das Vertragsverhältnis zu beenden.
f) Die Anfechtung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen in Punkt 8. a bis e bleiben davon unberührt.


10. Schadenersatz und Versicherung
a) Der Vertragspartner haftet Getzner für alle Nachteile aus einer Verletzung des Vertrages, insbesondere für die unmittelbaren oder mittelbaren Nachteile aus einer verspäteten oder mangelhaften Lieferung/Leistung. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Lieferung/Leistung von Subunternehmern und Vorlieferanten. Die Ersatzpflicht erfasst auch Kosten von Rückholaktionen.
b) Ansprüche aus Produkthaftung stehen Getzner auch dann zu, wenn Getzner die Lieferung/Leistung überwiegend in ihrem Unternehmen verwendet.
c) Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen von Getzner eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 3,0 Mio. abzuschließen und für mindestens fünf Jahre ab Lieferung/Leistung aufrecht zu halten. Der Vertragspartner hat Getzner diese Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.


11. Rechte Dritter
a) Der Vertragspartner leistet Gewähr, dass an seiner Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter bestehen und durch seine Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden.
b) Der Vertragspartner leistet weiter Gewähr, dass Getzner seine Lieferung/Leistung ohne Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter (Urheber-, Patent-, Marken-, Muster-, Namens-, Lizenzrechte) unbeschränkt verarbeiten, gebrauchen und veräußern kann.
c) Der Vertragspartner verpflichtet sich, Getzner sowie deren Kunden bezüglich der Inanspruchnahme aus (Schutz)Rechten Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten.


12. Preise/Rechnungslegung/Lieferschein
a) Preise sind Fixpreise und beinhalten alle Aufwendungen für die vollständige Erbringung der Lieferung/Leistung.
b) Die Rechnung ist als PDF-Datei an den Mailaccount, von dem die Bestellung empfangen wurde, zu senden.
c) Jede Rechnung muss alle gesetzlichen, insbesondere steuerlichen Bestimmungen erfüllen.
d) In Rechnungen sowie sonstigen Lieferanten-Dokumenten (etwa Auftragsbestätigungen, Gutschriften, Lieferscheine oder Prüfzeugnisse) ist als Fälligkeitsvoraussetzung die Bestellnummer und die Bestellposition von Getzner anzuführen.

13. Zahlung
a) Das vereinbarte Entgelt wird erst nach vollständiger und mängelfreier Leistung/Lieferung zur Zahlung fällig. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage unter Abzug von 3 % Skonto oder 60 Tage netto. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor mängelfreier und vollständiger Lieferung/Leistung und frühestens ab dem vereinbarten Liefertermin.
b) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag der Aufgabe des Auftrages an das jeweilige mit der Durchführung der Zahlung beauftragte Zahlungsinstitut maßgeblich. Sämtliche Kosten des Geldverkehrs gehen zu Lasten des Vertragspartners. Dieser trägt auch die Gefahr einer Verzögerung der übermittelten Zahlung.
c) Getzner ist insbesondere berechtigt, eine fällige Zahlung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist ganz oder teilweise zurückzubehalten, wenn aufgrund geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse des Vertragspartners zu besorgen ist, dass dieser nicht in der Lage sein wird, seine Gewährleistungspflicht zu erfüllen. Aus dem gleichen Grund ist Getzner berechtigt, vereinbarte und fällige Akontozahlungen bis zur vollständigen Erbringung der vertragsgemäßen Leistung zurückzubehalten, wenn zu besorgen ist, dass der Vertragspartner nicht in der Lage sein wird, den Vertrag vollständig zu erfüllen. Getzner ist jederzeit berechtigt, Ansprüche die Getzner gegen den Vertragspartner aus welchem Grund auch immer zustehen, gegen dessen Entgeltforderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Forderungen gegen Getzner ohne schriftliche Zustimmung von Getzner weder ganz noch teilweise an Dritte abzutreten.
d) Die Verzugszinsen betragen 4 % p.a.
e) Es gilt vereinbart, dass alle Zahlungen nur mit Vorbehalt erfolgen.


14. Erklärung der Ursprungseigenschaft
a) Der Vertragspartner ist verpflichtet, für seine Lieferung/Leistung Ursprungszeugnisse vorzulegen, wenn und soweit das aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich ist oder Getzner dies verlangt. Er verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die zuständigen Stellen der Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen, als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
b) Der Vertragspartner ist verpflichtet, Getzner den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge von ihm zu vertretender Umstände (z.B. fehlerhafte Bescheinigung, falsche oder unzureichende Erklärung oder fehlende Nachprüfungsmöglichkeit) von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird.


15. Geheimhaltung
a) Der Vertragspartner ist verpflichtet alle Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), die er mit der Bestellung oder bei Durchführung der Bestellung erhält, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht zur Geheimhaltung gilt insbesondere für Informationen über Getzner, die mit ihr verbundenen Unternehmen, ihre Projekte, Kunden, Produkte, Produktionsmethoden und Vertriebsstrukturen.
b) Nicht vertraulich sind hingegen Informationen, die (i) der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch Getzner bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; (ii) dem Vertragspartner bereits vor der Offenlegung durch Getzner und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; (iii) von dem Vertragspartner ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen von Getzner selber gewonnen wurden; oder (iv) dem Vertragspartner von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden.
c) Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die Getzner oder mit ihm verbundenen Unternehmen aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.
d) Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Verschwiegenheitspflicht an seine Dienstnehmer und im Falle der Beauftragung von Subunternehmen an Subunternehmer und deren Mitarbeiter vertraglich zu überbinden.
e) Alle von Getzner übergebenen Unterlagen bleiben deren Eigentum. Sie dürfen nur zur Erfüllung der Lieferung/Leistung des Vertragspartners verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Durchführung der Bestellung unaufgefordert vollständig an Get- zner zurückzugeben.
f) An allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen, Plänen, Entwürfen, Mustern, Proben und sonstigen Werken, die vom Vertragspartner oder seinen Subunternehmern in Zusammenhang mit der Bestellung oder deren Durchführung gefertigt oder entwickelt werden, stehen sämtliche Nutzungsrechte ausschließlich Getzner zu. Sie dürfen vom Vertragspartner nur zur Erfüllung der Lieferung/Leistung des Vertragspartners verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
g) Vom Vertragspartner angefertigte Kopien sind von diesem nach Beendigung der Zusammenarbeit unaufgefordert zu vernichten.
h) Diese Geheimhaltungsverpflichtung endet 5 Jahre nach Beendigung des Informationsaustausches im Rahmen der Vertragsbeziehung über die Lieferung / Leistung und bleibt von der Beendigung sonstiger Vertragsvereinbarungen unberührt.
i) Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die Getzner aus der Verletzung der Verpflichtung gemäß Punkt 13. erwachsen.


16. Veröffentlichungen/Referenzen und Werbung
Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit Getzner bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit deren ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.


17. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungenganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung, oder zur Ausfüllung der Regelungslücke, gilt diejenige rechtlich zulässige Bestimmung als vereinbart, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn oder Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt hätten.


18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
a) Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und Getzner unterliegen materiellem österreichischen Recht (unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts).
b) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist im Anwendungsbereich der EuGVVO oder im Anwendungsbereich des Übereinkommens von Lugano das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Sitz von Getzner in Bürs. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
c) Für alle Fälle außerhalb dieses Anwendungsbereiches wird die Zuständigkeit der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) (nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln)) vereinbart. Schiedsort ist Bludenz, Österreich. Schiedssprache ist Deutsch. Ist der Vertrag in einer anderen Sprache als Deutsch errichtet, ist Englisch Schiedssprache. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes schließt nicht aus, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem staatlichen Gericht vorläufige oder sichernde Maßnahmen beantragt, oder dass das Gericht eine solche Maßnahme anordnet.
d) Getzner ist jedoch immer berechtigt, den Vertragspartner vor einem anderen für ihn zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen, solange das vereinbarte Gericht oder das Schiedsgericht noch nicht angerufen wurde.
Stand: Mai 2025

Allgemeine Einkaufsbedingungen GCT DE
© Copyright by Getzner Circular Technologies GmbH | 05-2025

The Circular Path.
Our Solution at a Glance.

 

By joining forces, we keep materials in circulation: from collection and sorting to reintegration into the production process. Whether mechanical or chemical recycling, every step is carefully designed for maximum resource efficiency. Our products, services, and locations work seamlessly together, providing a full-service approach that is both environmentally and economically sound.

This is how waste becomes new value — efficient, sustainable, and collaborative.

Our Advantages.
Efficient, Sustainable, Thoughtful.

 

With our combined expertise, we offer more than just recycling: we create true circular solutions. From the return of production waste to full-service solutions from a single source — our approaches are resource-saving, practical, and future-oriented.

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Sustainability

We think in cycles rather than waste – for a future-ready industry.

 

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Resource Efficiency

Our solutions minimize environmental impact and reduce the demand for raw materials.

 

Keep production
waste in the cycle

Take-back and recycling where resources are generated – directly in the process.

Full-service
from a single source

From analysis to collection – all coordinated through a strong partner network.

 

Getzner Circular Technologies GmbH
Herrenau 5 | 6706 BÜRS | ÖSTERREICH 

Tel: +43 664 88 47 59 75
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